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Geheimhaltung

Innovationen kosten Zeit und Geld. Ob Erfolg oder Misserfolg, jedes Mal sehen Sie sich mit neuen Investitionen konfrontiert. Gerade bei aussichtsreichem Marktpotenzial oder großer Gefahr der Nachahmung möchten Sie Ihre Erfindung gut schützen. Dazu stehen Ihnen ein Patent, aber auch Geheimhaltung oder eine Kombination aus beidem zur Verfügung. Denn Sie wollen ja nicht, dass Hinz und Kunz bereits im Vorfeld der Patentanmeldung auf Ihre Informationen zugreifen können.

Unsere Experten sind Ihnen mit Rat und Tat bei der richtigen Wahl behilflich. Ob Patentierung, Schutz des Know-how oder die Festlegung von Vereinbarungen in einem Geheimhaltungsvertrag (auch NDA, non-disclosure agreement) oder Kooperationsvertrag: Wir finden die geeignete Lösung für Sie!

Schutz des Know-how

Vor allem technische Informationen werden oft durch Geheimhaltung geschützt. Aber auch die unter der Bezeichnung „Know-how“ firmierenden Informationen gehören zu den Geschäftsgeheimnissen. Darunter fallen etwa verwaltungstechnische oder geschäftliche Informationen. Die Palette dieser Information ist naturgemäß weit gefächert: von Rezepturen bis zu Bauzeichnungen, von Lieferantenlisten bis zur Unternehmensstrategie.

Gesetz über Geschäftsgeheimnisse

Geschäftsgeheimnisse in Europa werden durch eine EU-Richtlinie geschützt, die in Deutschland durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen umgesetzt wurde. Andere Länder kennen vergleichbare Gesetze und Regelungen. Laut dieser EU-Richtlinie müssen Informationen als Geschäftsgeheimnisse drei Kriterien erfüllen:

  1. sie sind in dem Sinne geheim, dass sie nicht allgemein bekannt sind und ohne Weiteres nur einem relevanten Personenkreis zugänglich sind (Wissenschaftlern bzw. Ingenieuren im Fall von technischen Informationen, Verkäufern im Fall von Kundendaten usw.);
  2. die Informationen besitzen kommerziellen Wert, weil sie geheim sind (d. h. bei Offenlegung würden sie ihren Wert verlieren);
  3. sie sind Gegenstand „angemessener“ Geheimhaltungsmaßnahmen.

In Streitangelegenheiten werden diese Kriterien überprüft, um sicherzugehen, dass es tatsächlich um gesetzlich zu schützende Geschäftsgeheimnisse ging. Wenn sich herausstellt, dass ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wurde, hält das Gesetz finanzielle Entschädigungen und weitere Maßnahmen bereit.

Geheimhaltungsmaßnahmen

Welche Maßnahmen laut Punkt 3 der EU-Richtlinie „angemessenen“ sind, richtet sich primär nach den jeweiligen Umständen. Es gilt auch die mit einem Verlust der Geheimhaltung einhergehenden Risiken mitzuberücksichtigen. Die Maßnahmen beginnen meist mit Vertragsbestimmungen wie NDAs und arbeitsvertraglichen Klauseln. Denkbar sind auch physische und/oder elektronische Zugriffsbeschränkungen/-kontrollen der Informationen. Allerdings werden Geheimnisse nicht nur absichtlich preisgegeben. Die Sensibilisierung der Mitarbeiter ist daher als wichtigste Maßnahme zu bewerten. Sorgen Sie dafür, dass jeder weiß, was sensible Informationen sind. Ein Stempel „vertraulich“ leistet bereits gute Dienste. Denkbar sind auch Mitarbeiterschulungen über den Umgang mit sensiblen Informationen.

Abarbeiten der Checkliste

Die Checkliste-Geschäftsgeheimnisse nennt Ihnen die zehn wichtigsten Bausteine zur Errichtung eines  ausreichenden Schutzes Ihrer Geschäftsgeheimnisse. Unsere Experten beraten Sie gerne zu den Maßnahmen, die Sie zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse brauchen. Da Ihr Unternehmen sich ständig entwickelt, sollten auch die Maßnahmen hin und wieder auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.