Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Um Ihr europäisches Patent der Zuständigkeit des EPG zu entziehen, müssen Sie beim EPG einen sogenannten Opt-out Antrag stellen. Ein solcher Opt-out Antrag kann nur im Namen aller Inhaber des betreffenden Patents gestellt werden. Ihr EPG-Vertreter kann einen solchen Antrag für Sie stellen. In diesem Fall haben die nationalen Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit.
Opt-out-Anträge sind für jedes europäische Patent gesondert zu stellen, Sammelanträge sind nicht möglich. Sie können sich deshalb dafür entscheiden, einige Ihrer europäischen Patentrechte der Zuständigkeit des EPG zu entziehen und andere unter die Zuständigkeit des EPG fallen zu lassen.
Auch für anhängige europäische Patentanmeldungen besteht die Möglichkeit einen Opt-out zu beantragen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.
Für neue Patentanmeldungen (Anmeldungen, die sich noch im Prioritätsjahr befinden oder noch nicht eingereicht wurden) können Sie in Erwägung ziehen, anstelle einer europäischen Patentanmeldung nationale Anmeldungen in den relevanten europäischen Ländern einzureichen. Ob dies aus Kostengesichtspunkten oder aus rechtlicher Sicht interessant ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.
„Opt-out“ heißt, dass ein europäisches Patent der Gerichtsbarkeit des EPG entzogen (also davon ausgenommen) wird. Das bedeutet, dass das derzeitige System, wonach nur nationale Gerichte zuständig sind, beibehalten wird und das EPG für Rechtsstreitigkeiten betreffend Europäische Patente, für die ein Opt-out vollzogen wurde, nicht zuständig ist. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass Rechtsstreitigkeiten zu Verletzungen und Rechtsbeständigkeit Ihres/Ihrer europäischen Patents/Patente vor nationalen Gerichten und nicht vor dem EPG verhandelt werden sollen, müssen Sie für das/die bestehende(n) europäische(n) Patent(e) einen Opt-out Antrag stellen. Einheitspatente können nicht per Opt-out von der Zuständigkeit des EPG ausgenommen werden.
Das EPG arbeitet mit kurzen Fristen, und alle Beweismittel sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen (sog. „Front-loaded“-System). Daher benötigen Unternehmensstrategien im Hinblick auf das EPG eine gründliche Analyse der Handlungsmöglichkeiten.
Es liegt auf der Hand, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken, und ihre Entscheidungen besitzen einen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich.
Nein. Nur Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sind zum Einreichen einer Klage vor dem EPG berechtigt, vorausgesetzt, der Patentinhaber wird vorher davon in Kenntnis gesetzt und der Lizenzvertrag sieht nichts anderes vor.
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berechtigt, vor dem EPG eine Klage einzureichen, es sei denn, der Lizenzvertrag lässt dies ausdrücklich zu und der Patentinhaber wurde vorher davon in Kenntnis gesetzt.
Nein. Die Rechtsbeständigkeit eines Patents ist in einer Verletzungsklage des Inhabers einer Lizenz nicht anfechtbar, wenn der Patentinhaber nicht am Verfahren teilnimmt. Die Partei einer Verletzungsklage, die die Gültigkeit eines Patents anfechten will, muss vor dem EPG gegen den eigentlichen Patentinhaber vorgehen.
Patentinhaber, ausschließliche Lizenznehmer (sofern der Lizenzvertrag nichts anderes vorsieht und der Patentinhaber im Voraus unterrichtet wurde) sowie nicht-ausschließliche Lizenznehmer (soweit der Lizenzvertrag dies ausdrücklich zulässt und der Patentinhaber im Voraus unterrichtet wurde) sind zur Klage vor dem EPG berechtigt.