Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung oder kurz Einheitspatent (EP) ist eine Alternative zum bestehenden Verfahren der einzelnen Validierung eines europäischen Patents in den jeweiligen Ländern. Es handelt sich also um kein „neues“ Patent, sondern um die Möglichkeit ein erteiltes europäischen Patents durch einen einzigen Antrag gleichzeitig in allen EPG-Ländern zu validieren.
Das Einheitspatent ist ein für alle EPG-Länder geltender einziger (unteilbarer) Rechtstitel. Dies bedeutet, dass Einheitspatente nicht teilweise übertragbar sind. Darüber hinaus sind Einheitspatente nur vor einem zentralen Gericht (dem EPG) durchgesetzbar. Das EPG ist auch das einzige Gericht, bei dem ein Inhaber bzw. eine Inhaberin eines Einheitspatents ein Verletzungsverfahren einleiten kann. Innerhalb der Einspruchsfrist (9 Monate nach Erteilung des europäischen Patents) können Dritte beim EPA einen Widerruf des Einheitspatents beantragen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird das EPG auch das einzige Gericht sein, bei dem ein Widerrufsverfahren gegen ein Einheitspatent eingeleitet werden kann. Eine Entscheidung des EPG ist für alle EPG-Länder bindend.
Für Patentinhaber vereinfacht sich die Durchsetzung eines europäischen Patents, da dies in allen EPG-Ländern durch ein einziges Gerichtsverfahren erreicht werden kann. Ein EPG-Urteil hat direkte Rechtswirkungen auf das Patent in allen EPG-Ländern. Je nach Ihrer Situation kann dies im Vergleich zum bisherigen System, bei dem nur nationale Gerichte unabhängig über Patentstreitsachen entschieden, vorteilhaft oder nachteilig sein.
Während einer Übergangszeit bis zum 1. Mai 2030 können Sie für Ihre europäischen Patente (weiterhin) die Zuständigkeit der derzeitigen nationalen Gerichte wählen. In diesem Fall müssen Sie beim EPG für alle Patente, für die die Zuständigkeit des EPG nicht gelten soll, jeweils einen so genannten Opt-out Antrag stellen. In diesem Fall wird sich nichts ändern, und Rechtsstreitigkeiten betreffend von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossene europäische Patente werden nur vor den nationalen Gerichten verhandelt.
Länder, die dem EPG Übereinkommen beitreten möchten, müssen EU-Mitgliedstaaten sein. Das EPG-EP System wird seine Arbeit am 1. Juni 2023 aufnehmen.
Das EPG-EP-System wird in den oben genannten 17 EPG-Ländern in Kraft treten.
Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben das EPG Übereinkommen (noch) nicht ratifiziert. Dazu gehören die Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Zypern, Ungarn und die Slowakei. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt immer noch EPG-Länder werden.
Einige EU-Mitgliedstaaten wie z. B. Spanien und Polen haben das EPG-Übereinkommen nicht unterzeichnet und nehmen noch nicht daran teil.
Nicht zur EU gehörende Länder können dem Übereinkommen nicht beitreten, unabhängig davon, ob sie am Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beteiligt sind oder nicht. Dazu gehören Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei. Nach dem Brexit ist Großbritannien kein EU-Mitgliedstaat mehr.
In den meisten Vertragsstaaten ist eine Zweigstelle des EPG in Form von mindestens einer Lokalkammer beheimatet. Lokalkammern sind in Wien, Brüssel, Kopenhagen, Helsinki, Paris, Düsseldorf, Hamburg, Mannheim, München, Mailand, Lissabon, Ljubljana und Den Haag ansässig.
Eine Regionalkammer für Skandinavien und den baltischen Raum ist in Stockholm ansässig. Diese Kammer wird Fälle aus Schweden, Estland, Lettland und Litauen verhandeln, wobei jedes Land auch Einrichtungen für Anhörungen in seinem eigenen Land benennen wird.
Paris, München und Mailand beheimaten die drei Standorte der Zentralkammer des EPG. Ein Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.
Die Europäische Kommission betrachtet Patente als wesentliches Element des Binnenmarktes zum Erzielen von Wachstum durch Innovation und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und war der Ansicht, dass Effizienz, Erschwinglichkeit und Rechtssicherheit des Patentsystems zu verbessern sind. Dazu sollten gesamteuropäische Regelungen für den Patentschutz und Patentrechtsstreitigkeiten geschaffen werden, die sich auf zwei Säulen stützen: ein EU-Patent (das Einheitspatent) sowie eine einheitliche Gerichtsbarkeit für Patentstreitigkeiten (das EPG).
Je nach Rechtsfrage werden die Gerichte erster Instanz und das Berufungsgericht des EPG folgendes Recht anwenden:
- Recht der Europäischen Union (die Einheitspatent-Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, und die Übersetzungsverordnung (EU) Nr. 1260/2012);
- das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ);
- das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ);
- andere internationale Übereinkommen, die für Patente gelten und für alle Vertragsstaaten verbindlich sind (z. B. TRIPs).
Nationales Recht spielt bei EPG-Verfahren nur eine untergeordnete Rolle.
In Verletzungsfällen betreffend europäische Patente oder Einheitspatente wendet das EPG die Artikel des EPGÜ zur unmittelbaren Verletzungen (Artikel 25), mittelbaren Verletzungen (Artikel 26), zur Beschränkung der Wirkung eines Patents (Artikel 27) und zur Erschöpfung von Rechten (Artikel 29) an. Es wird erwartet, dass das Berufungsgericht eine wichtige Rolle einnehmen wird, die Prüfung auf äquivalente bzw. mittelbare Verletzungen zu definieren, damit eine Harmonisierung zwischen den EPG-Mitgliedstaaten gewährleistet ist.