Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Das EPG arbeitet mit kurzen Fristen, und alle Beweismittel sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen (sog. „Front-loaded“-System). Daher benötigen Unternehmensstrategien im Hinblick auf das EPG eine gründliche Analyse der Handlungsmöglichkeiten.
Es liegt auf der Hand, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken, und ihre Entscheidungen besitzen einen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich.
Nein. Nur Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sind zum Einreichen einer Klage vor dem EPG berechtigt, vorausgesetzt, der Patentinhaber wird vorher davon in Kenntnis gesetzt und der Lizenzvertrag sieht nichts anderes vor.
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berechtigt, vor dem EPG eine Klage einzureichen, es sei denn, der Lizenzvertrag lässt dies ausdrücklich zu und der Patentinhaber wurde vorher davon in Kenntnis gesetzt.
Nein. Die Rechtsbeständigkeit eines Patents ist in einer Verletzungsklage des Inhabers einer Lizenz nicht anfechtbar, wenn der Patentinhaber nicht am Verfahren teilnimmt. Die Partei einer Verletzungsklage, die die Gültigkeit eines Patents anfechten will, muss vor dem EPG gegen den eigentlichen Patentinhaber vorgehen.
Patentinhaber, ausschließliche Lizenznehmer (sofern der Lizenzvertrag nichts anderes vorsieht und der Patentinhaber im Voraus unterrichtet wurde) sowie nicht-ausschließliche Lizenznehmer (soweit der Lizenzvertrag dies ausdrücklich zulässt und der Patentinhaber im Voraus unterrichtet wurde) sind zur Klage vor dem EPG berechtigt.
Für Patentinhaber vereinfacht sich die Durchsetzung eines europäischen Patents, da dies in allen EPG-Ländern durch ein einziges Gerichtsverfahren erreicht werden kann. Ein EPG-Urteil hat direkte Rechtswirkungen auf das Patent in allen EPG-Ländern. Je nach Ihrer Situation kann dies im Vergleich zum bisherigen System, bei dem nur nationale Gerichte unabhängig über Patentstreitsachen entschieden, vorteilhaft oder nachteilig sein.
Während einer Übergangszeit bis zum 1. Mai 2030 können Sie für Ihre europäischen Patente (weiterhin) die Zuständigkeit der derzeitigen nationalen Gerichte wählen. In diesem Fall müssen Sie beim EPG für alle Patente, für die die Zuständigkeit des EPG nicht gelten soll, jeweils einen so genannten Opt-out Antrag stellen. In diesem Fall wird sich nichts ändern, und Rechtsstreitigkeiten betreffend von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossene europäische Patente werden nur vor den nationalen Gerichten verhandelt.
Länder, die dem EPG Übereinkommen beitreten möchten, müssen EU-Mitgliedstaaten sein. Das EPG-EP System wird seine Arbeit am 1. Juni 2023 aufnehmen.
Das EPG-EP-System wird in den oben genannten 17 EPG-Ländern in Kraft treten.
Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben das EPG Übereinkommen (noch) nicht ratifiziert. Dazu gehören die Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Zypern, Ungarn und die Slowakei. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt immer noch EPG-Länder werden.
Einige EU-Mitgliedstaaten wie z. B. Spanien und Polen haben das EPG-Übereinkommen nicht unterzeichnet und nehmen noch nicht daran teil.
Nicht zur EU gehörende Länder können dem Übereinkommen nicht beitreten, unabhängig davon, ob sie am Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beteiligt sind oder nicht. Dazu gehören Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei. Nach dem Brexit ist Großbritannien kein EU-Mitgliedstaat mehr.