Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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In den meisten Vertragsstaaten ist eine Zweigstelle des EPG in Form von mindestens einer Lokalkammer beheimatet. Lokalkammern sind in Wien, Brüssel, Kopenhagen, Helsinki, Paris, Düsseldorf, Hamburg, Mannheim, München, Mailand, Lissabon, Ljubljana und Den Haag ansässig.
Eine Regionalkammer für Skandinavien und den baltischen Raum ist in Stockholm ansässig. Diese Kammer wird Fälle aus Schweden, Estland, Lettland und Litauen verhandeln, wobei jedes Land auch Einrichtungen für Anhörungen in seinem eigenen Land benennen wird.
Paris, München und Mailand beheimaten die drei Standorte der Zentralkammer des EPG. Ein Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.
Die Europäische Kommission betrachtet Patente als wesentliches Element des Binnenmarktes zum Erzielen von Wachstum durch Innovation und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und war der Ansicht, dass Effizienz, Erschwinglichkeit und Rechtssicherheit des Patentsystems zu verbessern sind. Dazu sollten gesamteuropäische Regelungen für den Patentschutz und Patentrechtsstreitigkeiten geschaffen werden, die sich auf zwei Säulen stützen: ein EU-Patent (das Einheitspatent) sowie eine einheitliche Gerichtsbarkeit für Patentstreitigkeiten (das EPG).
Je nach Rechtsfrage werden die Gerichte erster Instanz und das Berufungsgericht des EPG folgendes Recht anwenden:
- Recht der Europäischen Union (die Einheitspatent-Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, und die Übersetzungsverordnung (EU) Nr. 1260/2012);
- das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ);
- das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ);
- andere internationale Übereinkommen, die für Patente gelten und für alle Vertragsstaaten verbindlich sind (z. B. TRIPs).
Nationales Recht spielt bei EPG-Verfahren nur eine untergeordnete Rolle.
In Verletzungsfällen betreffend europäische Patente oder Einheitspatente wendet das EPG die Artikel des EPGÜ zur unmittelbaren Verletzungen (Artikel 25), mittelbaren Verletzungen (Artikel 26), zur Beschränkung der Wirkung eines Patents (Artikel 27) und zur Erschöpfung von Rechten (Artikel 29) an. Es wird erwartet, dass das Berufungsgericht eine wichtige Rolle einnehmen wird, die Prüfung auf äquivalente bzw. mittelbare Verletzungen zu definieren, damit eine Harmonisierung zwischen den EPG-Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein neues europäisches Patentgericht. Das EPG ist das zuständige Gericht für Streitigkeiten über europäische Patente und Einheitspatente (für eine Übergangszeit bis 2030 noch zusammen mit den nationalen Gerichten). Mit der Gründung des EPG wurden Rechtsstreitigkeiten für alle Länder, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben (die EPG-Länder), vor einem einzigen europäischen Gericht zentralisiert.
Eine Entscheidung des EPG ist für alle EPG-Länder verbindlich. Das EPG ist für alle bestehenden und künftigen europäischen Patente zuständig, die in einem oder mehreren EPG-Ländern in Kraft sind, mit Ausnahme der klassischen europäischen (Bündel-)Patente, für die der Patentinhaber einen so genannten Opt-out" Antrag eingereicht hat. Für solche ausgeschlossenen europäischen Patente sind weiterhin nur die nationalen Gerichte zuständig.