Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Die Gerichte wenden nationales Recht an. Die nationale Gesetzgebungen kann sich jedoch im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem Inkrafttreten des Einheitspatentrechts ändern. In Deutschland und Frankreich sind neue Regeln für die Doppelpatentierung in Kraft getreten; diese ermöglichen für ein nationales Patent der gleichen Erfindung neben einem Einheitspatent oder einem herkömmlichen europäischen Patent - sofern letzteres nicht per Opt-out aus dem EPG ausgenommen wird - einen doppelten Patentschutz. In Belgien werden die Beschränkungen der Rechte von Patentinhabern, wie z. B. die Forschungs- und Züchterausnahme, mit dem Einheitspatentrecht harmonisiert, um zu vermeiden, dass für Patente, für die ein Patentausschluss (Opt-out) bzw. dessen Zurücknahme (Opt-in) gilt, unterschiedliche rechtliche Regelungen anwendbar sind.
Obwohl es auf der Hand liegt, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken und ihre Entscheidungen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich besitzen, herrscht zum anwendbaren Recht bei Opt-out-Verfahren weniger Gewissheit. In der Fachwelt gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Opt-out auch einen Ausschluss aus dem gesamten EPGÜ-Recht nach sich zieht.
Um Ihr europäisches Patent der Zuständigkeit des EPG zu entziehen, müssen Sie beim EPG einen sogenannten Opt-out Antrag stellen. Ein solcher Opt-out Antrag kann nur im Namen aller Inhaber des betreffenden Patents gestellt werden. Ihr EPG-Vertreter kann einen solchen Antrag für Sie stellen. In diesem Fall haben die nationalen Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit.
Opt-out-Anträge sind für jedes europäische Patent gesondert zu stellen, Sammelanträge sind nicht möglich. Sie können sich deshalb dafür entscheiden, einige Ihrer europäischen Patentrechte der Zuständigkeit des EPG zu entziehen und andere unter die Zuständigkeit des EPG fallen zu lassen.
Auch für anhängige europäische Patentanmeldungen besteht die Möglichkeit einen Opt-out zu beantragen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.
Für neue Patentanmeldungen (Anmeldungen, die sich noch im Prioritätsjahr befinden oder noch nicht eingereicht wurden) können Sie in Erwägung ziehen, anstelle einer europäischen Patentanmeldung nationale Anmeldungen in den relevanten europäischen Ländern einzureichen. Ob dies aus Kostengesichtspunkten oder aus rechtlicher Sicht interessant ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.
„Opt-out“ heißt, dass ein europäisches Patent der Gerichtsbarkeit des EPG entzogen (also davon ausgenommen) wird. Das bedeutet, dass das derzeitige System, wonach nur nationale Gerichte zuständig sind, beibehalten wird und das EPG für Rechtsstreitigkeiten betreffend Europäische Patente, für die ein Opt-out vollzogen wurde, nicht zuständig ist. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass Rechtsstreitigkeiten zu Verletzungen und Rechtsbeständigkeit Ihres/Ihrer europäischen Patents/Patente vor nationalen Gerichten und nicht vor dem EPG verhandelt werden sollen, müssen Sie für das/die bestehende(n) europäische(n) Patent(e) einen Opt-out Antrag stellen. Einheitspatente können nicht per Opt-out von der Zuständigkeit des EPG ausgenommen werden.