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Neues belgisches Patentgesetz „europäischer“

Das neue belgische Patentgesetz vom 10. Januar 2011 tritt voraussichtlich im Herbst 2014 in Kraft. Als Buch XI wird das neue Gesetz in das Gesetzbuch für Wirtschaftsrecht eingefügt.

Nach diesem neuen Patentgesetz können nun Patentanmeldungen beispielsweise auch digital eingereicht werden. Inzwischen haben die niederländischen, belgischen und luxemburgischen Ämter für Geistiges Eigentum unter Aufsicht des Benelux-Amts für Geistiges Eigentum (Benelux Bureau voor de Intellectuele Eigendom) die Initiative für eine Benelux-Patent-Plattform (BPP) ergriffen.

Diese BPP wird zunächst in Belgien eingeführt. In den Niederlanden wird die BPP letztendlich die jetzige vom EPA unterstützte Plattform des niederländischen Patentamts (Octrooicentrum Nederland) ersetzen. Für Belgien und Luxemburg ist die Plattform Sprungbrett für die weitere Automatisierung und Liberalisierung. Der Livegang der BPP wird voraussichtlich der 22. September 2014 sein. Da die BPP einige Funktionalitäten beinhaltet, die das neue belgische Patentgesetz einräumt, wird dieses Gesetz am gleichen Tag in Kraft treten.

Harmonisierung des belgischen Patentgesetzes
Das neue belgische Patentgesetz ermöglicht allerdings nicht nur die Patentanmeldung belgischer, europäischer und internationaler Anträge auf digitalem Weg. Auch andere Aspekte werden durch das neue Gesetz stärker an die Patentgesetzgebung der Nachbarländer angeglichen. So wird die Veröffentlichung ab dem Herbst 2014 grundsätzlich möglichst schnell nach Ablauf von 18 Monaten nach dem ersten Einreichungsdatum erfolgen, unabhängig davon, ob der Recherchenbericht vorliegt oder nicht. Außerdem können nach dem neuen Gesetz beim belgischen Amt für Geistiges Eigentum (Dienst voor de Intellectuele Eigendom, DIE) belgische Patentanmeldungen in englischer Sprache eingereicht werden. Allerdings ist dann innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine niederländische, französische oder deutsche Übersetzung nachzureichen. Ferner bietet das neue Gesetz die Möglichkeit einer Änderung, wenn die Anmeldung aufgrund einer Fristversäumnis ungültig geworden ist.

Änderungsmöglichkeiten
Einige Änderungsmöglichkeiten sind sogar verfrüht – zum 13. März 2014 – in Kraft getreten. Dies ist die Folge einer Entscheidung des belgischen Verfassungsgerichtshofs (Grondwettelijk Hof) vom 16. Januar 2014 (Urteil Nr. 3/2014), in dem es heißt, das Nichtvorhandensein von Änderungsmöglichkeiten sei in bestimmten Fällen nicht verfassungsgemäß. Es handelt sich beispielsweise um die Möglichkeit zu einer Änderung, wenn eine Prioritätsanmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder eine Validierungsfrist überschritten wurde. Die Änderung der Priorität bei einer versäumten Prioritätsfrist ist allerdings erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes möglich.