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China ändert IP-Regelung

Am 1. Mai 2014 sind einige Änderungen bei der Regelung für die Patentwertung in China in Kraft getreten.

Eine der wichtigsten Änderungen bezieht sich auf Erfindungen im Bereich der so genannten grafischen Benutzeroberfläche (graphical user interface inventions, GUIs). Ab sofort sind diese nicht länger vom Schutz als Geschmacksmuster ausgeschlossen. GUIs begegnen wir heute in vielen Bereichen unseres Alltags, vom Check-In-Automaten auf Flughäfen bis zu den Touchscreens von Smartphones. In Europa, den USA und Japan waren diese GUIs bereits patentierbar. Inzwischen ist auch in China das Bewusstsein der Notwendigkeit des Schutzes dieser Technologie angekommen. Deshalb hat das Land seine Regelung zur Patentwertung dahingehend geändert, dass nun auch GUIs patentiert werden können. Nach dieser neuen Regelung ist der Schutz von GUIs als Geschmacksmuster (design patent) möglich.

Interaktion Mensch-Computer
Die neue Regelung bietet die Möglichkeit, für eine GUI einen Geschmacksmusterantrag einzureichen, sofern sich die GUI auf eine Interaktion zwischen Mensch und Computer bezieht, die ein bestimmtes Verfahren in Gang setzen soll. Ein Wallpaper für den Bildschirm, Start- und Abschlussfenster eines elektronischen Geräts, der Kontext einer Webseite und Ähnliches können daher auch nach der neuen Regelung nicht als Geschmacksmuster geschützt werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Patentierbarkeit ist, dass das GUI-Muster eines Produkts von anderen Komponenten des Produkts getrennt werden kann und somit nicht ausschließlich in Kombination mit diesen anderen Komponenten funktioniert oder verkauft wird. So kann ein Fenster eines Smartphones nicht als GUI in Form eines Geschmacksmusters geschützt werden, da es nicht selbstständig genutzt oder verkauft werden kann.

Die neue Regelung bietet für den Schutz von GUIs zweifelsohne mehr Raum als bisher. Hinzu kommt, dass die Erteilung eines Geschmacksmusters im Vergleich zu einem Erfindungspatent wenig Zeit in Anspruch nimmt und relativ leicht erfolgt, da keine inhaltliche Prüfung notwendig ist. Allerdings ist die Schutzdauer mit 10 Jahren weit kürzer als die eines Erfindungspatents, das eine Gültigkeit von 20 Jahren besitzt.