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Schwarz-Weiß-Logos decken nicht mehr alle Farben ab

Für Markeninhaber von Logos in Schwarz-Weiß, die dieses Logo ausschließlich in Farbe verwenden, kann der Markenschutz in Gefahr sein.

Das Europäische Markenamt und viele andere einzelstaatliche Markenämter haben nämlich kürzlich neue Richtlinien verfasst, die den Schutzumfang einer Bildmarke – ein reines Logo oder ein kombiniertes Wort-Bild-Zeichen – in Schwarz-Weiß in unterschiedlicher Hinsicht stark einschränken können. Zusammengefasst gilt nun, dass eine Anmeldung eines Schwarz-Weiß-Logos nicht mehr die Verwendung aller Farben abdeckt.

Bislang hatte der Markeninhaber einen großen Spielraum. Es spielte keine Rolle, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Logos noch nicht wusste, in welcher Farbe er das Logo später verwenden würde oder ob er es in mehreren Farben verwenden wollte. Die einfache Anmeldung in Schwarz-Weiß reichte aus, um jegliche Verwendung des Logos zu schützen.

Nach den neuen Richtlinien ist diese Deckung einer Anmeldung einer Bildmarke in Schwarz-Weiß für alle Farben nicht mehr gegeben. Ab sofort gilt auch Schwarz-Weiß als „Farbe“ und eine abweichende Verwendung oder eine Verwendung durch Dritte in einer anderen Farbe als anderes Logo.

Neue Richtlinien ab sofort in Kraft
Die neuen Richtlinien berühren in erster Linie das Prioritätsprinzip, den „normalen Gebrauch“ einer Marke und den Schutzumfang einer Anmeldung im Falle von Konflikten. Da das Europäische Markenamt und nahezu alle einzelstaatlichen Markenämter diese Richtlinien ab sofort auf neue, aber auch laufende (Einspruchs-)Fälle anwenden, empfehlen wir Ihnen, Ihr Markenportefeuille in Bezug auf Ihren Gebrauch zu prüfen und sich bei Zweifel über den Schutzumfang mit uns in Verbindung zu setzen.

Nähere Informationen über die neue Richtlinie und eine Übersicht der Länder, auf die diese neue Richtlinie sich bezieht, lesen Sie im offiziellen Dokument des europäischen Markenamtes.