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Bezeichnung „patent pending“ funktioniert in Deutschland anders als in den Niederlanden und Belgien

Für Belgien und die Niederlande ist Deutschland vor allem wegen des Exports der wichtigste Handelspartner. Trotzdem sind wir uns in den Niederlanden und Belgien selten darüber bewusst, dass die Regeln für die Verwendung von Produktbezeichnungen wie „patent pending“ in Deutschland viel strenger sind.

Ein neues Produkt, das zum Patent angemeldet wurde, wird häufig bereits vor Erteilung auf den Markt gebracht. Eine niederländische oder europäische Patentanmeldung befindet sich dann noch in der Prüfungsphase. Um potentielle Nachahmer über die Anmeldung zu informieren, kann die Kenntnismachung einer Patentanmeldung erwünscht sein. Dafür wird die Bezeichnung „patent pending“ verwendet.

In den Niederlanden und Belgien wie in den meisten anderen Ländern entstehen dadurch keine großen Probleme. Es kann sich maximal die Situation ergeben, dass Dritte auf die Anmeldung vor Veröffentlichung aufmerksam gemacht werden, die sonst erst ab dem Veröffentlichungstag – 18 Monate nach dem Tag der Anmeldung – von der Anmeldung erfahren. Zudem wird ein Berufen auf einen offensichtlich nicht gültigen Schutz des geistigen Eigentums in den Niederlanden als rechtswidriges Handeln betrachtet (das sogenannte „wapperverbod“).

Deutsches Recht
Für Deutschland gelten andere Regeln. Das deutsche Wettbewerbsrecht schreibt bezüglich irreführender Werbung besondere Bedingungen vor, die für ahnungslose Inhaber von Schutzrechten überraschende juristische Folgen haben können.

Grundsätzlich muss das Schutzrecht sich auf einen erheblichen Teil des Produktes, auf dem sich ein Hinweis auf das Schutzrecht befindet, beziehen. Die Bezeichnung muss über den Status des Schutzrechtes – wie beispielsweise ein bereits erteiltes Patent, eine Patentanmeldung oder ein Gebrauchsmuster – Klarheit schaffen. Öffentliche Hinweise auf noch nicht veröffentlichte Patentanmeldungen sind nicht zulässig.

Hinweise auf Schutzrechte, die lediglich im Ausland gültig sind, sind ebenso unzulässig, außer es ist eindeutig ersichtlich, dass die Schutzrechte nicht in Deutschland, sondern nur im Ausland gültig sind.

“Patent pending” ist nicht erlaubt
Hinweise auf Schutzrechte müssen für diejenigen, an die sie gerichtet sind, ausreichend klar sein. Abkürzungen wie „DBPa“, „DPa“ oder „Euro-Pat a.“ sind nicht erlaubt. Auch die Bezeichnung „patent pending“ ist nicht zulässig. Zugelassen sind Hinweise auf veröffentlichte deutsche oder europäische Patentanmeldungen, wie „zum Patent angemeldet“, „Patent angemeldet“ oder „DE-Pat. angem.“ bzw. „EP-Pat. angem.“. Wenn es sich um ein erteiltes deutsches oder für Deutschland gültiges europäisches Patent handelt, sind Bezeichnungen wie „Deutsches Patent XXXXXXXX“ bzw. „Europäisches Patent“ oder „patentiert gem. EPÜ“ möglich.

Mehr Informationen
Setzen Sie sich mit einem/einer der Patentanwälte von V.O. in Verbindung, wenn Sie bezüglich der zu verwendenden Bezeichnungen Fragen haben.

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