Formen können theoretisch als Marke eingetragen und monopolisiert werden, in der Praxis jedoch ist die Registrierung einer Formmarke oder ihre Verteidigung Dritten gegenüber nicht immer leicht
Capri-Sun, der Hersteller des Fruchtsaftgetränks mit dem deutschen Namen Capri-Sonne, macht gerade Bekanntschaft mit der Komplexität von Formmarken. Allerdings scheint sich für Capri-Sun Licht am Ende des Tunnels abzuzeichnen.
1. Die Sachlage
Capri-Sun hat die auffallende Verpackung für sein Fruchtsaftgetränk, den Standbeutel, als Marke registriert. Da Capri-Sun dabei die dreidimensionale Gestaltung des Standbeutels registriert hat, sprechen wir von einer Formmarke.
In den vergangenen Jahren hat Capri-Sun mehrere Verfahren gegen konkurrierende Hersteller vergleichbarer Fruchtsaftgetränke geführt. Nachdem das Unternehmen in den Niederlanden mehrfach unterlegen war, hat Capri-Sun unlängst vor dem Gericht der Handelskammer in Brüssel (endlich) Erfolg gehabt.
2. Was hat es mit dem Schutz von Formmarken auf sich?
Der Grundgedanke ist, dass eine Form eine Marke sein kann. Gleichzeitig gelingt es allerdings nur wenigen Markeninhabern, tatsächlich ein Markenrecht auf die Form eines Produkts oder einer Verpackung zu erlangen. Der Grund dafür ist, dass das Publikum nach gängiger Rechtsprechung in einer Form nicht unbedingt eine Marke sieht. Darüber hinaus darf eine Form, wenn sie denn eine gültige Marke sein soll, nicht ausschließlich nach technischen Aspekten festgelegt sein. Diese Regel sorgt unter Juristen regelmäßig für Diskussionen.
3. Wie lautete das Urteil des Brüsseler Gerichts?
In diesem Fall richtete sich Capri-Sun gegen Riha, das ebenfalls ein Fruchtsaftgetränk in einem Standbeutel auf den Markt gebracht hat. Riha verteidigte sich mit dem Argument, die wesentlichen Merkmale des Standbeutels seien die Folge des Herstellungsverfahrens bei Capri-Sun und somit ausschließlich technisch begründet. Damit sei die Formmarke von Capri-Sun unwirksam. Das Gericht in Brüssel nahm jedoch eine wesentliche Unterscheidung zwischen den Formen vor, die einerseits zur Bewerkstelligung eines technischen Ergebnisses erforderlich sind, und den Formen andererseits, deren technischer Effekt sich als Nebenumstand ergibt. Nur die erste Gruppe sei vom Markenschutz auszuschließen, die zweite Gruppe nicht.
Der Standbeutel von Capri-Sun falle, so die Auffassung des Brüsseler Gerichts, unter die zweite Gruppe und komme daher für den Markenschutz in Frage. Der Umstand, dass viele Fruchtsaftgetränke in diversen (anderen) Beutelformen vermarktet werden, zeige, dass die spezifische Form des Capri-Sun-Standbeutels für die technische Wirkung nicht zwingend notwendig sei, sondern dass diese technische Wirkung auch durch andere Formen realisiert werden könne.
4. Welche Folgen hat dieses Urteil?
Markeninhaber können aufatmen. Sie hoffen, dass damit eine neue Ära eingeläutet wurde. Die Herausforderung für Markeninhaber lautet, eine Formmarke so zu registrieren, dass sie nicht den Eindruck erweckt, ausschließlich auf technischen Aspekten zu beruhen.