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Eine Frage der Eigenart

Die wichtigste Voraussetzung für die Erlangung des Geschmacksmusterschutzes ist die Neuheit und die „Eigenart“ des neuen Musters. Gerade diese Eigenart bewegt die Gemüter.

In der Verordnung zum EU-Geschmacksmuster heißt es, der Gesamteindruck, den ein Geschmacksmuster mit einer Eigenart hervorruft, müsse sich von dem älteren Geschmacksmuster unterscheiden. Diese älteren Muster stellen das so genannte Designerbe, d.h. den Formenschatz, dar. Im vergangenen Jahr urteilte der niederländische Hohe Rat (Hoge Raad) in der Sache Apple/Samsung, dieses Erbe bestehe aus allen älteren Geschmacksmustern gemeinsam. Das heißt, dass dazu auch einzelne Elemente der Geschmacksmuster und die Kombination davon gehören.

Bekannter Fall aus der Mode
Ein bekannter Fall in Bezug auf die Eigenart ist der Fall Karen Millen Fashions (Karen Millen) gegen Dunnes Stores (Dunnes). 2005 hatte Karen Millen eine gestreifte Bluse und ein schwarzes Strickoberteil entworfen und in Irland auf den Markt gebracht. Die Ladenkette Dunnes hatte Kopien dieser Kleidungsstücke anfertigen lassen und in den Verkauf gebracht. Darauf von Karen Millen angesprochen, wehrte sich Dunnes mit der Behauptung, die Kleidung von Millen besäße keine Eigenart, da bestimmte Merkmale der kopierten Kleidungsstücke bereits in älteren Geschmacksmustern vorkämen.

Erklärung
Anlässlich dieses Falls hat der Gerichtshof der Europäischen Union kürzlich eine Erklärung des Begriffs „Eigenart“ gegeben. Anders als der Hohe Rat ein Jahr zuvor, urteilt der EuGH, das Designerbe bestehe lediglich aus älteren, einzeln benannten Geschmacksmustern und somit nicht auch aus der (hypothetischen) Kombination der Merkmale älterer Geschmacksmuster. Damit stärkt der Gerichtshof die Interessen des Geschmacksmusterinhabers. Von einer Eigenart ist eher dann die Rede, wenn nur der Vergleich zwischen einzeln benannten Geschmacksmustern vorgenommen werden muss.