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Ist Vlaanderen Muziekland eine Marke mit Unterscheidungskraft?

Die Eintragung einer beschreibenden Wortmarke ist meistens nicht möglich. Im Falle von Vlaanderen Muziekland gelangte das Brüsseler Appellationsgericht jedoch zu einer anderen Auffassung.

1. Die Verfahrensgegner
Die TV Makers (mit Sitz in Belgien) gegen das Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BBIE), der zuständigen Behörde für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern in den Benelux-Ländern. Verhandelt wurde dieser Fall vor dem Appellationsgericht in Brüssel.

2. Der Fall
Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BBIE) hatte die Anmeldung der (Wort-)Marke Vlaanderen Muziekland von TV Makers, unter anderem für Tonträger und kulturelle Dienstleistungen (TV-Sendungen), zuvor mit dem Argument abgelehnt, diese Wortmarke habe keine Unterscheidungskraft, da die beiden Begriffe Vlaanderen und Muziekland unabhängig voneinander und gemeinsam betrachtet einen beschreibenden Charakter trügen. Für solche Begriffe könne daher kein exklusiver Markenschutz gewährt werden.

3. Das Urteil
„Vlaanderen Muziekland“ ist nach Auffassung des Brüsseler Appellationsgerichts sehr wohl unterscheidend und somit nicht rein beschreibend. Die Marke wurde daraufhin im Benelux-Markenregister eingetragen, und TV Makers besitzt nun die Exklusivrechte an dieser Marke.
 
4. Die Begründung des Brüsseler Gerichts
“Vlaanderen Muziekland“ so das Gericht komme in dieser Kombination in der niederländischen Sprache nicht vor. Diese Kombination enthalte außerdem keinen logischen oder grammatikalischen Zusammenhang. „Muziekland“ sei eine neue Wortschöpfung, die es in der niederländischen Sprache nicht gibt. Die Kombination der beiden Begriffe sei ebenfalls ungewöhnlich, beruhe auf Fantasie und weise im Vergleich zu den einzelnen Wörtern einen zusätzlichen Aspekt auf. „Vlaanderen Muziekland“ bleibe daher nach Auffassung des Gerichts im Gedächtnis haften und versetze das Publikum in die Lage, sich an eine positive oder auch negative Erfahrung zu erinnern und damit die Waren und Dienstleistungen (also die TV-Sendung) von konkurrierenden Sendungen zu unterscheiden.

5. Fazit
Das Brüsseler Appellationsgericht scheint beschreibende Marken weniger streng auszulegen als das deutsche Bundespatentgericht (BPatG), das Haager Berufungsgericht (NL) oder das BBIE. Mit diesem aktuellen Urteil setzt das Gericht den Trend früherer Entscheidungen fort und lässt vor allem für beschreibende Neologismen, also zuvor nicht existierende Wörter, die jedoch als Beschreibung aufzufassen sind, großen Spielraum. Für belgische Markeninhaber ist das zwar günstig, doch es ist gut möglich, dass ein Haager Gericht in dieser Sache anders geurteilt hätte. Die Praxis des BBIE wird sich durch dieses Urteil daher voraussichtlich nicht ändern.

 

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Noëlle Wolfs

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  • Europäische und Benelux Markenanwältin
  • Senior Associate
Alissa Gondoin-van ‘t Klooster

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  • Europäische und Benelux Markenanwältin
  • Associate
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