Das Verfahren zur Beweissicherung und das folgende Verletzungsklageverfahren sind zwei separate Verfahren und nur letzteres Verfahren ist für die Initiierung einer Intervention bei Widerspruchsverfahren konform Art. 105 EPC relevant.
Die Zulässigkeit einer Intervention muss zum Zeitpunkt der Intervention festgelegt sein und kann nicht durch spätere Ereignisse geändert werden.
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