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Übertragung und Prioritätsrecht richtig regeln!

Transfer of rights & priority

Bei der Einreichung einer Patentanmeldung sind die Inhaber nicht zwingend festgelegt. Genauso wie Güter (materielle Vermögenswerte), sind auch Patente bzw. Patentanmeldungen (immaterielle Vermögenswerte) übertragbar. Doch die Übertragung ist an strenge Regeln gebunden. Sie riskieren im schlechtesten Fall den Verlust des Patentes, wenn die Übertragung nicht korrekt geregelt ist.

Was kann bei der Übertragung misslingen?
In manchen Fällen stellt sich heraus, dass das Eigentumsrecht nicht rechtswirksam übertragen wurde, obwohl das die Absicht beider Parteien war. Das erfolgt beispielsweise, wenn keine Übertragungsvereinbarung erstellt wurde. In anderen Fällen wurde das Eigentumsrecht zwar übertragen, hat jedoch lediglich eine (interne) Wirkung zwischen beiden Parteien. Dritte, andere Unternehmen zum Beispiel, müssen die Übertragung nicht gegen sich gelten lassen, wenn diese nicht im Register eingetragen ist. Im Falle eines Pfandrechts, einer Beschlagnahme oder einer Insolvenz kann eine fehlende Eintragung weitreichende Folgen haben.

Prioritätsrecht nicht übertragen?
Folgenschwerer ist es, wenn das Prioritätsrecht nicht übertragen wurde. Das Prioritätsrecht ermöglicht es, eine Patentanmeldung innerhalb eines Jahres nach Einreichung, beispielsweise als ausländische Anmeldung, erneut einzureichen, wobei das ursprüngliche Anmeldedatum erhalten bleibt und zum sogenannten Prioritätsdatum wird. Der Anmeldung wird somit nicht das tatsächliche Einreichungsdatum, sondern das frühere Prioritätsdatum zuerkannt.

Was hat eine fehlende Übertragung zur Folge?
In seltenen Fällen kommt es vor, dass die Anmeldung durch eine fehlende Übertragung der Rechte irreversibel geschädigt wird und eine Patenterteilung nicht mehr möglich ist. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes wurde entschieden, dass ein Antragsteller sich auf ein Prioritätsrecht berufen hat, über das er zu Zeiten der Anmeldung nicht verfügte und das Patent unwirksam sei. Die Anmeldung hat durch die Erstellung der Übertragungsvereinbarung nach dem Prioritätsjahr das ursprüngliche Anmeldedatum verloren. Die Erfindung war nicht länger neu und ein Patent war nicht mehr möglich.

Wie kann das verhindert werden?
Um eine korrekte Übertragung der Patentanmeldung zu gewährleisten, kann es zuweilen sinnvoll sein, die Folgeanmeldung mit allen Namen der Anmelder einzureichen. Nachfolgend kann die die Priorität übertragende Partei als Anmelderin gestrichen werden. So ist der juristische Ablauf der Übertragung maximal eindeutig.

Mehr Informationen
Haben Sie vor, die Patentanmeldung während des Prioritätsjahres zu übertragen? Lassen Sie sich gut beraten! Für mehr Informationen setzen Sie sich mit Ihrem Patentanwalt/Ihrer Patentanwältin in Verbindung!

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