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Birkenstock holt sich kalte Füße wegen Bildmarke

Die deutsche Schuhmarke Birkenstock ist vor allem für Sandalen mit anatomisch geformtem Fußbett bekannt. Das Unter­nehmen hatte die Abbildung des Musters der Sohlen seiner Schuhe als Benelux-Bildmarke eintragen lassen. Ein Versuch, die Abbildung auch als EU-Marke registrieren zu lassen, ist gescheitert. Außerdem gelang es dem Konkurrenten Footsie, einen Teil der Benelux-Marke für nichtig erklären zu lassen.
Der Schuhhersteller und -händler Birkenstock ist seit dem 27. Juni 2012 Inhaber der unten abgebildeten Benelux-Marke: einer viereckigen Abbildung sich wiederholender einfacher Formen und Linien. Birkenstock verwendet die Formen für die Schuhsohlen seiner Produkte.

Keine Marke, sondern Oberflächenmuster

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) lehnte die Anmeldung von Birkenstock auf Grund fehlender Unterscheidungskraft ab. Das EUIPO war der Ansicht, es handele sich lediglich um eine Darstellung eines Oberflächen­musters. Nachdem der Konkurrent Footsie ein Nichtigkeitsverfahren anhängig gemacht hatte, wurde auch die Benelux-Bildmarke aus diesen Gründen teilweise für nichtig erklärt. Birkenstock legte daraufhin Berufung gegen diese Entscheidung ein.

Der Europäische Gerichtshof war ebenfalls der Ansicht, die Birkenstock-Bildmarke sei als ein Oberflächen­muster zu betrachten. Die Verwendung eines Oberflächenmusters mit einfachen Formen und Linien sei nämlich für Schuhe (bzw. Bestandteile und Accessoires von Schuhen) üblich. Außerdem sei das abgebildete Quadrat nur ein Ausschnitt eines sich wiederholenden Musters, das in alle vier Richtungen fortgeführt werden könne. Das streitige Zeichen werde daher von den Verbrauchern nicht als Marke wahrgenommen.

Herkunftskennzeichnende Funktion wesentlich für Strategie der Markenregistrierung

Die wichtigste Funktion einer Marke ist deren Funktion als Herkunftshinweis. Das bedeutet, dass ein Verbraucher in der Lage sein muss, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers von denen eines anderen Herstellers zu unterscheiden. Auf diese Weise besitzt die Marke Unterscheidungskraft.

Die Anforderung bezüglich der Unterscheidungskraft gilt im Prinzip für Marken aller Art und wird für all diese Marken auf gleiche Weise beurteilt. Aber einige Markenarten – unter anderem Formen und Farben – sind für die Verbraucher weniger einfach als Herkunftshinweis zu erkennen wie etwa Wörter oder Logos. Die Birkenstock-Bildmarke besteht aus der Erscheinungsform (eines Bestandteils) des Produkts. Das Zeichen hätte nur dann Unterscheidungskraft, wenn es erheblich von der Norm oder der Branchen­üblichkeit abwiche. Das war bei dem Birkenstock-Zeichen nicht der Fall.

Bildmarke versus Positionsmarke

Die Schwelle liegt beim Markenschutz also hoch für Marken, deren herkunftskenn­zeichnende Funktion nicht selbstverständlich ist, aber die Anforderung der erheblichen Abweichung von der Norm findet nicht immer Anwendung. Das gilt beispielsweise für sog. Positionsmarken. Eine Positionsmarke beschreibt die Kombination des Zeichens und dessen Position auf dem Produkt. Das bedeutet in der Praxis, dass bei der Anmeldung der Marke durch Linien angegeben wird, welche Konturen das Zeichen hat und wo die Marke auf dem Produkt angebracht wird. Hätte Birkenstock die Anmeldung der Marke als Positionsmarke eingereicht, dann hätte das Unternehmen die Anforderung der erheblichen Abweichung umgehen können und es wäre wahrscheinlich doch eine Unterscheidungskraft anerkannt worden.

Die Urteile:

Die Beschwerdekammer des Gerichtshofs Den Haag urteilte Ende 2021 wie folgt:
„Die Durchschnittsverbraucher leiten die Herkunft der Ware gewöhnlich nicht aus dem (Erscheinungs-)Bild der (Verpackung der) Ware ab. […] Daher kann eine Marke, die aus dem Erscheinungsbild (eines Teils) der Marke selbst besteht, nur dann Unterscheidungskraft besitzen, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht. Nur dann kann eine solche Marke die wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen.“

Der Gerichtshof fügte hinzu:
„Die Birkenstock-Marke besteht aus einer grafischen Darstellung sich wiederholender horizontaler und vertikaler Wellenlinien der gleichen Form, die sich in der Weise kreuzen, dass ein regelmäßiges, sich wiederholendes Muster entsteht. Die Marke hat eine quadratische Form, aber ein Rahmen oder umrandende Linien fehlen. Unter anderem dadurch entsteht der Eindruck, dass das abgebildete Quadrat nur ein Ausschnitt aus einem sich wiederholenden Muster ist, das in alle vier Richtungen unendlich fortgeführt und daher auf einer Oberfläche aufgebracht werden kann, sodass es sich insbesondere zur Verwendung als Oberflächenmuster eignet.“

Anschließend wird auf eine Erwägung des Gerichts der ersten Instanz verwiesen:
„Bei einer Marke, die wegen der sich wiederholenden Sequenz der Bestandteile die typischen Merkmale eines Oberflächenmusters aufweist und sich somit insbesondere zur Verwendung als Oberflächenmuster eignet, kann davon ausgegangen werden, dass sie wahrscheinlich als Oberflächenmuster verwendet wird. Ein solches Zeichen kann nur dann nicht als ein Oberflächenmuster betrachtet werden für die Waren, für die es als Marke angemeldet ist, wenn die Verwendung eines Oberflächenmusters aufgrund der Art der betreffenden Waren wenig wahrscheinlich ist.“

Fragen?

Wenn Sie Fragen zur Registrierung Ihrer Marken haben, können Sie sich gerne an unsere Markenanwälte wenden.

Einen Beitrag von

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Raquel Alvarez

  • Europäische und Benelux Markenanwältin
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