Spring direct naar de hoofdnavigatie of de inhoud

Änderungen in der Benelux-Gesetzgebung

Mit dem 1. Juni 2018 sind zwei wichtige Änderungen in der Benelux-Gesetzgebung in Kraft getreten. Erstere beinhaltet die Möglichkeit, außergerichtlich gegen die Rechtsbeständigkeit von bereits eingetragenen Marken Einspruch einzulegen. Die zweite Änderung bezieht sich auf die Möglichkeit, mittels Einspruchsverfahren gegen die Eintragung jüngerer Marken für ähnliche Waren oder Dienstleistungen vorzugehen. Beide Änderungen werden im Folgenden erläutert.

Außergerichtliches administratives Nichtigkeitsverfahren

Ab dem 1. Juni 2018 können Inhaber älterer Marken oder sonstige Dritte beim BBIE (Benelux Amt für Geistiges Eigentum) gegen die Rechtsbeständigkeit von bereits eingetragenen Marken vorgegangen werden. Hierzu wurde beim BBIE ein neues administratives Verfahren eingeführt, das ein außergerichtliches Vorgehen ermöglicht. Vormals konnte ein Nichtigkeitsverfahren ausschließlich beim Gerichtshof anhängig gemacht werden. Die Einleitung eines außergerichtlichen Nichtigkeitsverfahrens kann entweder über einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls eingesetzt werden.

Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann aus absoluten Gründen, beispielsweise, wenn die Marke nicht unterscheidungskräftig ist, oder aus relativen Gründen, im Falle einer Ähnlichkeit mit einer älteren eingetragenen Marke, gestellt werden. Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls kann im Falle einer Nichtbenutzung der Marke gestellt werden. Wird eine Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die dafür eingetragenen Waren oder Dienstleitungen benutzt, so kann diese für verfallen erklärt werden. Demzufolge bildet die verfallene Marke einer jüngeren Marke gegenüber kein Hemmnis mehr.

Mittels des neuen Verfahrens kann auf kostengünstgige, rasche und effiziente Weise die Nichtigkeit einer Marke gefordert werden. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichtigkeit vor Gericht durchzusetzen bleibt weiterhin bestehen. Welche die passende Option ist, hängt vom Einzelfall und den jeweiligen Umständen ab. Unsere Markenanwälte beraten diesbezüglich gerne.

Erweiterung der Einspruchsmöglichkeiten für bekannte Marken

Seit dem 1. Juni 2018 ist es für Inhaber bekannter Marken ebenso möglich, beim BBIE gegen die Eintragung einer jüngeren Marke für nicht-ähnliche Waren oder Dienstleistungen ein Einspruchsverfahren einzuleiten. Hierbei wirken die Unterscheidungskraft und das Ansehen der bekannten Marke ungerechterweise vorteilhaft für die jüngere Marke, oder werden von ihr beeinträchtigt. Vormals war ein Einspruchsverfahren ausschließlich aufgrund von Verwirrungsgefahr zulässig.

Haben Sie Fragen bezüglich der Änderungen? Setzen Sie sich mit unseren Markenanwältinnen und -Anwälten in Verbindung!

 

 

Sehen Sie auch diese Anwälte

Raquel Alvarez

Raquel Alvarez

  • Europäische und Benelux Markenanwältin
  • Associate
Alissa Gondoin-van ‘t Klooster

Alissa Gondoin-van ‘t Klooster

  • Europäische und Benelux Markenanwältin
  • Associate
Weitere Anwälte