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„Die Folgen des EU-Einheitspatents sollten gut durchdacht sein“

Consequences Unitary Patent

Zu Beginn des Jahres 2017 werden das EU-Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht (EPG, eng. Unified Patent Court, UPC) eingeführt. Der Patentanwalt Koen Bijvank, Leiter der Arbeitsgruppe, die V.O. eigens für dieses Thema eingerichtet hat, erklärt, welche Bedeutung diese Entwicklungen haben. „Ein Patent, das von dem Einheitlichen Patentgericht für nichtig erklärt wird, ist auf einen Schlag in allen Vertragsstaaten ungültig.“

Warum ein Einheitspatent?
„Patente sind eine internationale Angelegenheit. Erfinder möchten ihre Erfindung auch außerhalb der eigenen Landesgrenzen schützen. Deshalb gibt es seit langem Bemühungen um eine Harmonisierung der Gesetzgebung. Dieses Bestreben führte unter anderem zu der Einrichtung eines europäischen Patentsystems in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, sodass heute eine Patentanmeldung in 38 Ländern gleichzeitig möglich ist. Ein solches Patent des Europäischen Patentamts genießt hohes Ansehen. Nationale Patentanmeldungen kommen heute nur noch selten vor.“

Das jetzige System weist jedoch auch Mängel auf
„Das ist richtig. Nach seiner Erteilung zerfällt das Europäische Patent in ein Bündel nationaler Patente. Das bedeutet, dass für die Durchsetzung die einzelnen Länder zuständig sind. Bei einer Verletzung des Patents muss ein Patentinhaber beispielsweise vor einem niederländischen oder dänischen Gericht Klage einreichen, um seine Rechte durchzusetzen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte in den einzelnen Ländern zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangen. Um solche Situationen künftig zu vermeiden, wurden das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht ins Leben gerufen. Dies ist ganz im Sinne der europäischen Philosophie eines gemeinschaftlichen Binnenmarkts. Eine Erfindung muss mit einer einzigen Handlung geschützt werden und das Recht muss in einem einzigen Verfahren durchgesetzt werden können.“

Wie funktioniert das neue System?
„Das Einheitspatent gilt in der gesamten EU. Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass Patentinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte nur noch ein einziges Gericht, das Einheitliche Patentgericht, anrufen müssen. Leider gibt es mehrere Ausnahmen. So hat Spanien seine Teilnahme verweigert. Das Ziel, das Patentverfahren möglichst zu vereinfachen, ist damit also nicht erreicht. Möglicherweise wird es sogar noch komplizierter als bisher.“

Warum?
„Die Entscheidung für das Einheitspatent ist nicht vorgeschrieben, denn das bisherige europäische „Bündelpatent“ bleibt weiterhin bestehen. Patentanmelder können also eines der beiden Systeme wählen. Die Entscheidung ist zum Teil eine Kostenfrage. Für jedes Patent müssen Jahresgebühren gezahlt werden. Bei einem Bündelpatent fällt diese Gebühr nur für die Länder an, in denen der Schutz gewährt wurde. Bei einem Einheitspatent zahlt der Patentinhaber eine Pauschalgebühr für alle Vertragsstaaten. Diese Gebühr basiert auf den Gebühren von vier wichtigen Ländern. Unternehmen, denen der Schutz in Frankreich, Deutschland und England ausreicht, werden sich daher für die günstigere Lösung des Bündelpatents entscheiden.“

Was hat es mit dem Opt-out auf sich?
„In einer Übergangszeit von mindestens sieben Jahren kann der Patentinhaber selbst entscheiden, welches Gericht für das Bündelpatent zuständig sein soll. Reicht ein Inhaber eines Europäischen Patents für dieses Patent ein sog. Opt-out beim Einheitlichen Patentgericht ein, darf dieses Gericht keine Entscheidungen über dieses Patent treffen. Für diese Einschränkung haben sich vor allem Pharma-Unternehmen eingesetzt. Das Einheitspatent bietet diese Möglichkeit nicht, denn dafür ist stets das Einheitliche Patentgericht zuständig.“

Wie sollten Unternehmen sich entscheiden?
„Ab dem Inkrafttreten des Systems, höchstwahrscheinlich Anfang 2017, müssen Unternehmen wählen, ob sie ein Einheitspatent oder ein Bündelpatent wünschen. Für diese Entscheidung haben sie einen Monat ab der Patenterteilung Zeit. Schon vorher sollte man über die Erklärung eines Opt-outs für alle bereits im Portfolio vorhandenen Europäischen Patente nachdenken. Sie erhalten die Gelegenheit (die sog. Sunrise Period), Opt-outs zu erklären, bevor das System in Kraft tritt. In diesem Zusammenhang ist die wichtige Frage zu klären, ob man Vertrauen in das neue europäische Gericht hat, das über das Patent entscheidet. Wird das Patent nämlich von diesem Gericht abgewiesen, gilt diese Entscheidung für das gesamte Gebiet. Für ein aussichtsreiches Patent kann dies die ideale Lösung sein. Für weniger chancenreiche Patente eine andere Lösung ratsam sein.“

Taskforce V.O.
„Für unsere Mandanten wird sich manches ändern. Deshalb haben wir die „Taskforce V.O.“ eingerichtet“, erläutert Koen Bijvank. „In dieser Arbeitsgruppe bündeln wir das notwendige Knowhow und werden unsereMandaten proaktiv über das für sie günstigste Vorgehen informieren, beispielsweise über die Opt-out-Möglichkeiten. In der kommenden Zeit wird sich dieses Team sicher zu Wort melden.“

Den aktuellen Stand des Einheitspatents und des UPC entnehmen Sie bitte der Datei.

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Lutz Keydel

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  • Europäischer und Deutscher Patent- und Markenanwalt, European Patent Litigator
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  • Europäische und Deutsche Patent- und Markenanwältin, European Patent Litigator
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