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Überarbeitung des japanischen IP-Gesetzes

Das japanische Parlament hat im April 2014 einen Gesetzesvorschlag zur Harmonisierung der japanischen IP-Systeme mit anderen Rechtsgebieten eingereicht. Das neue System tritt 2015 in Kraft.

Eine wichtige Änderung ist die Wiedereinführung des Einspruchsverfahrens nach der Patenterteilung. Mit diesem Verfahren kann eine dritte Partei gegen eine Patenterteilung vorgehen, ohne eine kostspielige Nichtigkeitsklage einreichen zu müssen. Die Schwerpunkte des Gesetzesvorschlags im Überblick:

• Innerhalb von sechs Monaten nach der Patenterteilung muss ein schriftlicher Einspruch eingereicht werden und die Einspruchsgebühr bezahlt werden. Zurzeit wird von einer Gebühr i.H.v. 10.000 und 20.000 Yen ausgegangen.
• Das Verfahren kann ausschließlich schriftlich geführt werden. Wenn der Patentinhaber aufgrund des Verfahrens zu einer Änderung des Patents gezwungen ist, wird der Einsprechende darüber informiert. Dabei können weitere Anmerkungen hinzugefügt werden.
• Die Einspruchsabteilung wird aus drei bis fünf Wissenschaftlern bestehen. Diese können neue Argumente anführen, jedoch nicht auf eigene Initiative Ansprüche angreifen, die nicht vom Einsprechenden angefochten werden.
• Wird das Patent infolge des Einspruchsverfahrens zurückgewiesen, kann der Patentinhaber in Berufung gehen. Der Einsprechende hat, wenn das Patent aufrechterhalten wird, nicht die Möglichkeit in Berufung zu gehen, allerdings kann er die Gültigkeit des Patents in einem Nichtigkeitsverfahren anfechten.

Marken
Auch nicht-traditionelle Marken, wie Farben und Klänge, können künftig als Marke eingetragen werden.

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  • Europäischer und Deutscher Patentanwalt, European Patent Litigator
  • Associate
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  • Europäische Patentanwältin
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