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Folgen des Brexits für IP-Rechte

Brexit

Voraussichtlich wird das Vereinigte Königreich am 12. April 2019 die Europäische Union mit oder ohne Vertrag verlassen. Eine Verschiebung eines Brexits ist nur noch möglich, wenn das britische Parlament dem sogenannten Austrittsabkommen von Premierministerin Theresa May und der EU doch zustimmt. Für beide möglichen Szenarios – Austritt aus der EU mit oder ohne Vertrag – hat das britische Parlament bereits ausdrücklich erklärt, dass im EU-Kontext erworbene Schutzrechte bestehen bleiben. Im Folgenden werden die Auswirkungen auf Schutzrechte kurz erläutert.

Keine Folgen für das Patentrecht

Patente sind nationale Rechte. Ein Brexit hat somit keine Auswirkungen auf Ihre Patentrechte, auch wenn diese beispielsweise über ein europäisches Patentverfahren erteilt worden sind. Nach einem Brexit bleibt das Vereinigte Königreich dem Europäischen Patentübereinkommen angeschlossen. Neue Patentrechte im Vereinigten Königreich können demnach weiterhin über ein europäisches Patent erhalten werden.

Folgen für den Parallelimport

Der Austritt kann sich allerdings auf den Parallelimport zwischen EU-Ländern und dem Vereinigten Königreich auswirken. Parallelimport wird durch “Erschöpfung” des Patentrechts ermöglicht. Hierdurch ist ein patentiertes Produkt, das einmal (mit Zustimmung des Patentinhabers) innerhalb der EU verkauft worden ist, in der restlichen EU frei handelbar – auch wenn in diesen Ländern nationale Patente bestehen. Nach einem Brexit ohne diesbezügliche Vereinbarungen wird dieses Erschöpfungsrecht für das Vereinigte Königreich hinfällig. Folglich wird ein Import- und Exportverbot zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreicht möglich.

Umwandlung europäischer Marken- und Geschmacksmusterrechte in nationale Rechte des Vereinigten Königreichs

Im Vereinigten Königreich können Marken- und Geschmacksmusterrechte über eine nationale oder europäische Registrierung eingetragen werden. Nach einem Brexit werden bestehende europäische Marken- und Geschmacksmusterregistrierungen unter Beibehaltung des Anmelde- und Eintragungsdatums in äquivalente nationale Registrierungen im Vereinigten Königreich umgewandelt. Für diese nationalen Rechte zahlen Sie zusätzliche Jahresgebühren.

Laufende europäische Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen können innerhalb von neun Monaten nach dem Brexit im Vereinigten Königreich national angemeldet werden. Hierbei bleiben das ursprüngliche Anmelde- sowie das Prioritätsdatum der EU-Registrierungen erhalten. Sie bezahlen hierfür eine gesonderte Anmeldegebühr.

Das Verfahren und der Zeitplan dieser Anmeldungen sind vom „Deal“ oder „No-Deal“ beim Brexit abhängig:

Deal

No-Deal

  • Bis (in jedem Fall) zum 31. Dezember 2020 folgt eine Übergangsphase;
  • registrierte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster bleiben während der Übergangsphase im Vereinigten Königreich rechtsgültig;
  • nach Ablauf der Übergangsphase werden bestehende Rechte in ein äquivalentes Recht des Vereinigten Königreichs umgewandelt; und
  • laufende Anmeldungen können bis (in jedem Fall) zum 30. September 2021 als nationales Recht im Vereinigten Königreich angemeldet werden.
  • Das Vereinigte Königreich verlässt am 12. April 2019 die Europäischen Union. Es folgt keine Übergangsphase;
  • registrierte Rechte werden in äquivalente nationale Rechte im Vereinigten Königreich umgewandelt; und
  • laufende Anmeldungen können bis zum 29. Dezember 2019 über ein reguläres Verfahren im Vereinigten Königreich mit Erhalt des Anmelde- und Prioritätsdatums angemeldet werden

Mehr Informationen nach dem Brexit-Beschluss

Auch wenn damit gerechnet werden muss, dass das Vereinigte Königreich am 29. März 2019 aus der Europäischen Union austreten wird, besteht die Möglichkeit, dass der Brexit verschoben oder sogar ganz abgesagt wird. Sobald bezüglich des Brexits ein Beschluss gefasst wird, informieren wir unsere Mandanten über die Auswirkungen auf IP-Rechte. Haben Sie jetzt schon Fragen? Kontaktieren Sie gerne eine/n unserer Anwälte.

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