Der Designschutz für sichtbare Kfz-Ersatzteile ist in den EU-Ländern unterschiedlich geregelt. Manche Ländern schließen diese Ersatzteile für Reparaturzwecke vom Designschutz aus (sogenannte Reparaturklausel) und schränken damit die Designschutzrechte von Autoherstellern ein.
Schon länger sollte eine Harmonisierung in der EU durchgesetzt werden. Deutschland, der erbittertste Gegner der Reparaturklausel, hat mit seiner Gesetzesänderung inzwischen den Designschutz für einige Kfz-Ersatzteile deutscher Automarken aufgehoben.
Die Reparaturklausel ist bereits seit über 15 Jahren Gegenstand heftiger Diskussionen. Autohersteller können für sichtbare, in die Karosserie integrierte Teile Designschutz beanspruchen. Darunter fallen etwa Motorhauben, Stoßstangen, Kotflügel, Außenspiegel, Türen, Scheinwerfer und Rücklichter. Designschutz gewährt dem Inhaber, d. h. dem Autohersteller, das Alleinrecht zur Fertigung und zum Gebrauch und damit eine monopolähnliche Stellung. Zum Zwecke der Reparatur hergestellte Reproduktionen dürfen nur mit Genehmigung des Designschutzinhabers in den Verkehr gebracht werden. In der Praxis ist mit direkten Folgen für den Ersatzteilmarkt der Automobilbranche zu rechnen. 2018 etwa gaben 45 Millionen deutsche Autobesitzer über 12 Milliarden Euro an Reserve- und Ersatzteilen für ihr Fahrzeug aus.
Anwendung auf spezifische Arten von Ersatzteilen
Nach langwierigen politischen Debatten hat Deutschland im Dezember 2020 eine Reparaturklausel in sein Designschutzgesetz aufgenommen. Diese Klausel gilt für Ersatzteile, deren Erscheinungsbild durch die Form des Originals bestimmt wird (etwa Motorhauben, Stoßstangen, Kotflügel, Außenspiegel, Türen, Scheinwerfer und Rücklichter) und bei denen der Verbraucher keine abweichende Form akzeptiert. Felgen und andere austauschbare Accessoires fallen nicht unter die deutsche Reparaturklausel. Der Designschutz für diese Teile ist nicht eingeschränkt. Da diese Ausnahme der ständigen Rechtsprechung des europäischen Gerichthofs und des deutschen Bundesgerichtshofs widerspricht, ist die Anwendung der Reparaturklausel demnächst auch für diese Teile zu erwarten.
Vorschriften für Fabrikanten
Die Reparaturklausel dürfte dem Markt von Ersatzteilfabrikanten entgegenkommen. Und auch der Verbraucher braucht weniger tief in die Tasche zu greifen. Die Fabrikanten müssen jedoch einige Vorschriften einhalten. Auf dem Ersatzteil, der Verpackung oder in den Katalogen ist deutlich sichtbar anzugeben, dass das Teil ausschließlich für Reparaturzwecke bestimmt ist und es sich nicht um ein Erzeugnis des ursprünglichen Autoherstellers handelt. Trotz des Protestes der Ersatzteilfabrikanten gilt die deutsche Reparaturklausel ausschließlich für nach Inkrafttreten der Reparaturklause, das heißt, ab dem zweiten Dezember 2020 registrierte Fahrzeuge. Die Laufzeit des Designschutzes umfasst maximal 25 Jahre. Die Liberalisierung des Marktes wird daher kaum vor 2045 spürbar sein und bis dahin können Inhaber rechtlich geschützter Designs ihre Ansprüche noch uneingeschränkt geltend machen.
Folgen für Design- und Patentportfolio
Gemäß der neuen Reparaturklausel genießen Designschutzinhaber für Original-Ersatzteile faktisch denselben Schutz wie vorher. Nur im Reparaturfall ist die Durchsetzung des Schutzrechtes eingeschränkt. Inhaber von Designschutzrechten, die möglicherweise von dieser Änderung betroffen sind, sollten nachprüfen, ob die Reparaturklausel sich auf ihr Design- und Patentportfolio auswirkt. Unsere Experten sind Ihnen dabei gern behilflich. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Claudia Meindel.